Rechtsprechung
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 13/2009 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekir.de
§ 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG; Richtlinien für Aufhebung besetzter Pfarrstellen vom 8. Juni 2006
Abberufung, Aufhebung einer Pfarrstelle, Ermessen, Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, Unversetzbarkeit des Pfarrers, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage
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- EuGH, 19.10.2004 - C-425/03
Regio
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 13/09
sie verstoße auch gegen EU-Recht, wie die Urteile des EuGH vom 23.09.2010 - C 425/03 und C 1620/03 - zeigten;.Die Entscheidungen des EuGH vom 23.09.2010 - C 425/03 und 1620/03 - betrafen einen z.T. anderen Sachverhalt: so war die Kündigung eines Organisten nach dessen Trennung von der Ehefrau unwirksam, weil seine Persönlichkeitsrechte verletzt waren, im anderen Fall war die Kündigung eines Mormonen-Direktors für Öffentlichkeitsarbeit, der ein außereheliches Verhältnis hatte, rechtens, weil dieser die strengen Treuevorschriften seiner Kirche kannte.
- BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten …
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 13/09
hierzu die ständige Rechtsprechung der Verwaltungskammer und der staatlichen Verwaltungsgerichte, z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.1990, BVerwGE 85, 177/180, und vom 18.07.2001, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung AII 5.1 Nr. 81. - BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08
Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 13/09
Soweit die Klägerin rügt, die Abberufung verstoße gegen das Grundgesetz, ist dem entgegen zu halten, dass die Kirchen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ihre eigenen Angelegenheiten regeln, so auch das Dienstrecht, und deshalb weder durch Grundrechte noch durch Europäisches Recht eingeschränkt werden können (vgl. hierzu auch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -).